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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE TERMINALABFERTIGUNG
ZIEL TERMINAL GMBH, nachfolgend “ZIELTERMINAL” genannt
anwendbar auf Be- und Entlade-, Beförderungs- und Zwischenlagerungsdienstleistungen
der ZIELTERMINAL GmbH, Hohenbudberg.
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1. Geltungsbereich, zusätzlich geltende Voraussetzungen

1.1 ZIELTERMINAL erbringt seine Verlade-, Wagenlösch- und Zwischenlagerungsleistungen im Zusammenhang

mit Intermodale Beförderung (IT) ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Terminalabfertigungsbedin-

gungen (AGB). Diese AGB gelten auch für jede künftige Geschäftsbeziehung, auch wenn die Geltung dieser AGB

nicht nochmals ausdrücklich geregelt wird.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ZIELTERMINAL hat

hat dies ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3 Ergänzend gelten folgende Regelungen:

  • Regeln für den Betrieb von Umschlagbahnhöfen (Betriebsregeln).

  • Der Gefahrgutleitfaden für den Kombinierter Verkehr.

1.4 Im Übrigen gelten die von ZIELTERMINAL auf dem Terminalbereich ausgehängten Verhaltenskodizes und

Sicherheitsregeln. Der Kunde stellt sicher, dass diese vom Kunden, dem Personal des Kunden sowie von einem

etwaigen Subunternehmer (und/oder dessen Personal) des Kunden und von den Zustellern eingehalten wer-

den.

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2. Leistungsumfang

2.1 ZIELTERMINAL betreibt ein intermodales Terminal als Knotenpunkt zwischen dem Verkehr auf der Straße

und auf der Schiene.

2.2 Neben den Verlade-, Entlade-, Beförderungs- und Zwischenlagerungsleistungen erbringt ZIELTERMINAL bei

Vertragsabschluss mit dem Kunden weitere Leistungen im Zusammenhang mit der IT. Für den Fall, dass solche

Zusatzleistungen mit dem Kunden vereinbart werden, gelten diese AGB auch für diese Zusatzleistungen.

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3. Anfrage zur Leistung und Abnahme

3.1 Jede Einzelbestellung des Kunden in Bezug auf Verlade-, Entlade-, Transport- und Zwischenlagerungsleis-

tungen erfolgt schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder per elektronischer Überweisung und enthält alle für die

ordnungsgemäße Durchführung der bestellten Leistungen relevanten Daten. Wenn der Kunde bestellt, ohne

dieses Formular zu beachten, kann ZIELTERMINAL die Bestellung dennoch annehmen.

3.2 Die Annahme einer Bestellung durch ZIELTERMINAL kann entweder schriftlich, per Telefax oder E-Mail (z.B.

durch eine Auftragsbestätigung) oder konkludent durch ZIELTERMINAL zur Erbringung der vom Kunden bestell-

ten Leistungen erfolgen.

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4. Beschaffenheit der Ladeeinheiten, Haftung des Auftraggebers

4.1 Alle vom Kunden zur Verfügung gestellten Ladeeinheiten müssen stets in vollem Umfang den Gesetzen und

Vorschriften entsprechen, stets den geltenden technischen Standards entsprechen und jederzeit in jeder Hin-

sicht für einen sicheren intermodalen Transport und Umschlag bei IT geeignet sein. Mit der Übergabe einer

Ladeeinheit an ZIELTERMINAL versichert der Kunde, dass die jeweiligen Ladeeinheiten die vorgenannten Anfor-

derungen erfüllen und dass die darin gelagerten Waren sowie die Art und Weise der Lagerung der Ware in der

Ladeeinheit alle Anforderungen an eine sichere Handhabung in der IT erfüllen. Insbesondere müssen die Be-

schaffenheit der Ladeeinheiten, die Kennzeichnung der Ladeeinheiten und der Zustand des Gutes ein sicheres

Verladen, Entladen, Befördern und Zwischenlagern ermöglichen und das Verpacken, Stauen und Zurren des

Gutes den spezifischen Anforderungen der IT angepasst werden, insbesondere beim Versand von Flüssigkeiten

oder Gütern mit besonderen Temperaturanforderungen.

4.2 Die Kennzeichnung einer Ladeeinheit für ihre eindeutige Identifizierung muss in vollem Umfang der ISO

6346 (BIC-Code) entsprechen. Wechselbrücken und Anhänger, die für das Kranheben geeignet sind und nicht

durch ISO 6346 gekennzeichnet sind, müssen an der Seite stets Codezeichen tragen, die der DIN EN 284 ent-

sprechen. Zur Identifizierung der Ladeeinheit wird die auf den Codezeichen angegebene vollständige Registrie-

rungsnummer verwendet. Eine Abweichung von den vorgenannten Identifizierungsgrundsätzen bedarf einer

gesonderten Vereinbarung zwischen ZIELTERMINAL und dem Kunden.

4.3 Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die ZIELTERMINAL oder Dritten ent-

stehen.

4.4 Ladeeinheiten im Sinne dieser AGB sind:

  • Container (nach ISO)

  • Wechselbrücken (nach DIN CEN)

  • Sattelanhänger (nach StVZO)

4.5 Jegliche Ladeeinheiten, die für unbegleitete IT im Sinne dieser AGB eingesetzt werden, haben Zutritt für IT.

4.6 Der Kunde hat bei der Auftragserteilung zu berücksichtigen, dass Gewicht und Abmessungen der Ladeein-

heiten den jeweiligen technischen Anforderungen der Umschlagseinrichtungen von ZIELTERMINAL entsprechen

müssen.

4.7 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Spediteur, der im Auftrag oder auf Anweisung des

Auftraggebers handelt, den Lkw ordnungsgemäß für die Be- oder Entladung vorbereitet und jede Ladeeinheit

ordnungsgemäß auf oder von dem Lkw/Anhänger an- und abschnallt und sichert und alle damit zusammenhän-

genden Eingriffe vornimmt, um ein sicheres Be- und Entladen der Ladeeinheit auf oder von dem Lkw/Anhänger

und einen sicheren Transport der Ladung zu gewährleisten Einheit für LKW/Anhänger, einschließlich aller An-

passungen an den Seitenstützen des LKW/Anhängers und des Anbringens oder Deinstallierens von Sicherheits-

vorrichtungen am LKW/Anhänger, um zu verhindern, dass Gegenstände unter den LKW/Anhänger gelangen.

Der Kunde ist gegenüber ZIELTERMINAL in vollem Umfang für die vorgenannten Verpflichtungen verantwort-

lich. Die in § 412 HGB vorgesehene Verpflichtung von ZIELTERMINAL zur sicheren Verladung bleibt unberührt.

4.8 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Auftrag oder auf

Weisung des Auftraggebers) das Schienenfahrzeug ordnungsgemäß auf das Be- oder Entladen einer Ladeeinheit

vorbereitet und eine etwaige Ladeeinheit ordnungsgemäß auf oder aus dem Schienenfahrzeug befestigt und

sichert bzw. löst und alle damit zusammenhängenden Eingriffe zur Gewährleistung einer sicheren Be- bzw. Ent-

ladung der Ladeeinheit auf das Schienenfahrzeug vornimmt und so den sicheren Transport der Ladeeinheit auf

der Schiene sicherstellt. Der Kunde ist gegenüber ZIELTERMINAL in vollem Umfang für die vorgenannten Ver-

pflichtungen verantwortlich. Die in § 412 HGB vorgesehene Verpflichtung von ZIELTERMINAL zur sicheren Ver-

ladung bleibt unberührt.

4.9 ZIELTERMINAL kann die Ladeeinheiten nur bei der Übergabe der Ladeeinheit an ZIELTERMINAL prüfen, um

offensichtliche Mängel durch eine umfassende Sichtprüfung zu erkennen. ZIELTERMINAL ist nicht verpflichtet,

die Ladung, die Verpackung, das Stauen oder das Zurren und Sichern der Ladung zu kontrollieren oder die dies-

bezüglich vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen einzusehen. Ebenso be-

steht keine Verpflichtung, eine Überprüfung in Bezug auf oder in Bezug auf die Zolldokumente, die die Ladeein-

heiten begleiten, durchzuführen.

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5. Terminal Handling

5.1 Der Terminalumschlag beginnt in dem Moment, in dem das Umschlagsgerät des Terminals abgesenkt wird,

um eine Ladeeinheit zu bewegen.

5.2 Ein Terminalumschlag endet, wenn das Umschlagsgerät von der Ladeeinheit abgenommen und angehoben

wird.

5.3 Eine Terminalabfertigung kann einer der folgenden Schritte sein:

5.3.1. Einfahrt von der Straße: Anheben einer Ladeeinheit vom Lkw/Anhänger und Positionieren der Ladeein-

heit auf ein Schienenfahrzeug oder auf einen Containerstapel oder auf einen Anhänger;

5.3.2. Gleisseitiger Eingang: Heben einer Ladeeinheit vom Schienenfahrzeug auf einen Anhänger, auf einen

Containerstapel oder auf ein anderes Schienenfahrzeug;

5.3.3. Ausfahrt zur Straße: Anheben einer Ladeeinheit von einem Schienenfahrzeug oder von einem Contai-

nerstapel auf einen Anhänger;

5.3.4. Gleisseitig ausgehend: Anheben einer Ladeeinheit von einem Anhänger, von einem Containerstapel

oder von einem anderen Schienenfahrzeug auf ein Schienenfahrzeug.

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6. Zwischenlagerung

6.1 ZIELTERMINAL wird eine Zwischenlagerung von Ladeeinheiten (leer oder beladen) veranlassen, wenn die

örtlichen Kapazitäten dies zulassen oder wenn eine solche Zwischenlagerung im Rahmen des Terminalbetriebs

vor oder nach dem Schienentransport (oder der Schiene anstelle der Straße) der Ladeeinheit erforderlich ist.

ZIELTERMINAL ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche Zwischenlagerung zu veranlassen.

6.2 Die Zuweisung von Lagerkapazität zur Ermöglichung der Zwischenlagerung liegt im alleinigen Ermessen der

Leitung des Terminals.

6.3 Die Zwischenlagerung beginnt mit dem Abstellen der Ladeeinheit an dem dafür vorgesehenen Stapel und

endet mit der Entnahme der Ladeeinheit zur Verladung auf ein Straßen- oder Schienenfahrzeug für den Wei-

tertransport.

6.4 Das Abstellen von Anhängern oder Wechselbrücken auf Beinen, sei es auf der Straßenseite vor der Termi-

nalabfertigung oder auf der Schiene nach der Terminalabfertigung, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von

ZIELTERMINAL gestattet.

6.5 Im Falle der Zwischenlagerung einer Ladeeinheit ist der Kunde verpflichtet, an ZIELTERMINAL ein Lagerent-

gelt nach den jeweils geltenden Tarifen zu zahlen, das sich nach der Dauer der jeweiligen Zwischenlagerung

richtet.

6.6 Hat ZIELTERMINAL Grund zu der Annahme, dass der Wert der gelagerten Ware geringer ist als die Schulden

des Kunden im Verhältnis zu der Ware, so ist ZIELTERMINAL berechtigt, vom Kunden rechtzeitig eine angemes-

sene Sicherheit zu verlangen oder die Ware an einem anderen Ort zu lagern. Kommt der Kunde dieser Forde-

rung nicht nach, ist ZIELTERMINAL berechtigt, den Vertrag über die Ware sofort zu kündigen.

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7. Übernahme von Ladeeinheiten, Gefahrenübergang

7.1 Jede Ladeeinheit gilt in dem Zeitpunkt als von ZIELTERMINAL übernommen, in dem die Ladeeinheit an ZIEL-

TERMINAL übergeben worden ist und ZIELTERMINAL die jeweilige Ladeeinheit in Besitz genommen hat.

7.2 Jede Ladeeinheit gilt als von ZIELTERMINAL geliefert und übergeben, wenn ZIELTERMINAL dem Empfänger

Gelegenheit gegeben hat, die Ladeeinheit in Besitz zu nehmen.

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8. Haftung

8.1 ZIELTERMINAL haftet für Schäden an Gütern nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Folgenden

nichts anderes vereinbart ist.

8.2 Die Haftung von ZIELTERMINAL für Beschädigung oder Verlust von Waren ist auf zwei (2) Sonderziehungs-

rechte (SZR) pro Kilogramm der beschädigten oder abhanden gekommenen Ware beschränkt.

8.3 Die Haftung von ZIELTERMINAL für Schäden wegen Lieferverzugs ist auf den dreifachen Betrag der Bearbei-

tungsgebühr, maximal jedoch auf einen Höchstbetrag von EUR 125.000 pro Schadensfall beschränkt.

8.4 Im Falle eines Schadens an einem Schienenfahrzeug erfolgt die Schadensfestsetzung und der Ersatz dessel-

ben auf der Grundlage des Allgemeinen Nutzungsvertrages (ANB) der UIC. Die §§ 413 Abs. 2, 418 Abs. 6, 422

Abs. 3, 431 Abs. 3, 433, 445 Abs. 3, 446 Abs. 2 HGB bleiben unberührt.

8.5 Die Haftung von ZIELTERMINAL für alle anderen Schäden als Beschädigung oder Verlust der Ware oder

Schäden aus Lieferverzug ist auf den dreifachen Betrag beschränkt, der bei Verlust der Ware zu ersetzen wäre,

höchstens jedoch auf EUR 125.000 pro Schadensfall.

8.6 Enthält eine Ladeeinheit wertvolle Güter (u.a. alkoholische Getränke, elektronische Spiele, Kommunikati-

onsgeräte, Computer o.ä., Computerteile oder Tabakwaren), so hat der Kunde ZIELTERMINAL hierüber recht-

zeitig zu informieren. Unterlässt es der Kunde ZIELTERMINAL rechtzeitig darüber zu informieren, ist jegliche

Haftung von ZIELTERMINAL ausgeschlossen.

8.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Maßgabe der Ziffern. §§ 434 und 436 HGB auch für

den Fall, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird.

8.8 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung

des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig von ZIEL-

TERMINAL oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

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9. Schadensmeldung und Verjährung

9.1 Jede Schadensanzeige hat in Textform (z.B. per E-Mail oder per Fax) zu erfolgen.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Verlust oder die Beschädigung der Ware gemäß § 438 HGB bei Lieferung der

Ware geltend zu machen. Im Falle von äußerlich erkennbaren Verlusten bei Ablieferung der Ware ist der Kunde

verpflichtet, den Schaden zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware an ZIELTERMINAL zu melden.

Bei Schäden, die sich aus ihrem äußeren Zustand nicht ergeben, kann eine Schadensanzeige gemäß § 438 HGB

spätestens eine Woche (7 Tage) nach Ablieferung der Ware gegen ZIELTERMINAL erhoben werden.

9.3 Der Kunde ist jederzeit verpflichtet, dem ZIELTERMINAL oder den von ihm beauftragten technischen Sach-

verständigen eine Schadensbesichtigung zu ermöglichen.

9.4 Ansprüche des Kunden gegen ZIELTERMINAL verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften (in der Regel

innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware).

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10. Zusätzliche Bedingungen für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Abfällen

10.1 Beim Umschlag und der Anlieferung von Ladeeinheiten mit Gefahrgut haben ZIELTERMINAL und der Kunde

die einschlägigen Gefahrgutvorschriften in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

10.2 Ladeeinheiten (ob beladen oder leer, aber nicht gereinigt), die gefährliche Güter enthalten, werden vom

ZIELTERMINAL nicht gelagert. Darüber hinaus sind gefährliche Güter der Klassen:

  • IMDG Klasse 1 / ADR Klasse 1 (Sprengstoffe)

  • IMDG Klasse 7 / ADR Klasse 7 (radioaktive Stoffe)

  • ADR Klasse 2 (Gase)

  • ADR-Klasse 3 (Entzündbare Flüssigkeiten)

  • ADR-Klasse 5.2 (Organische Peroxide)

  • ADR Klasse 6.2 (Infektiöse Stoffe)

von ZIELTERMINAL niemals bearbeitet oder gelagert und es werden keine Dienstleistungen jeglicher Art in Be-

zug auf diese Waren erbracht.

10.3 Sind an einem Terminal Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern vorhanden, so gilt ergänzend zu den Ge-

fahrgutvorschriften der "Gefahrgutleitfaden Kombinierter Verkehr".

10.4 Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern werden erst am Tag des vorgesehenen Transports an ZIELTERMI-

NAL übergeben.

10.5 Eingehende Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern werden vom Kunden oder dem Anspruchsberechtigten

am Tag der Ankunft am Terminal, in jedem Fall jedoch innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ankunft,

übernommen(abgeholt). Werden Ladeeinheiten mit Gefahrgut nicht innerhalb dieser Frist vom Kunden über-

nommen, steht es ZIELTERMINAL frei, die Ladeeinheit an den Ursprungsort zurückzubringen oder alternativ die

Ladeeinheit an einem anderen Ort bei einem Lagerunternehmen lagern zu lassen, das über die erforderliche

Berechtigung zur Lagerung von Gefahrgut verfügt, oder die Ladeeinheit und/oder deren Inhalt vernichten oder

neutralisieren zu lassen, auf Gefahr und Kosten des Kunden.

10.6 Wird eine Ladeeinheit, die gefährliche Güter enthält, ohne ordnungsgemäße Mitteilung oder ohne ord-

nungsgemäße Kennzeichnung der Ladeeinheit, die ihren Inhalt erkennen lässt, an ZIELTERMINAL übergeben,

haftet der Kunde für alle daraus entstehenden Schäden, es sei denn, der jeweilige Schaden wurde ausschließlich

durch Fahrlässigkeit von ZIELTERMINAL verursacht.

10.7 Dem Kunden ist bekannt, dass ZIELTERMINAL über eine Erlaubnis nach dem Bundesimmissionsschutzge-

setz (BImschG) für den Umschlag und die Zwischenlagerung von Ladeeinheiten mit Abfällen während des Trans-

ports verfügt. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass über ZIELTERMINAL nur Ladeeinheiten mit Abfallstof-

fen umgeschlagen werden, für die ZIELTERMINAL über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Die zugelas-

senen Abfallgüter und die entsprechenden Abfallschlüsselnummern sind:

  • 150101 Papier- und Kartonverpackungen

  • 170402 Aluminium

  • 191201 Papier und Pappe

  • 200101 Papier und Pappe

  • 200139 Kunststoffe

  • 100601 Schlacke, erste und zweite Schmelze

  • 110501 hartes Zink

  • 120101 Späne und Späne

  • 120103 Feilen und Späne aus Nichteisenmetallen

  • 160216 Bestandteile, die aus gebrauchten Geräten entfernt wurden, die nicht unter 16 02 15 ein-

  • gestuft sind

  • 170401 Kupfer, Bronze, Messing

  • 170404 Zink

  • 170405 Eisen und Stahl

  • 170407 Mischmetalle

  • 190102 Eisenteile, die vom Rost und der Kesselasche befreit wurden

  • 191002 Nichteisenmetallabfälle

  • 191202 Eisenmetalle

  • 191203 Nichteisenmetalle

  •  191205 Glas

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11. Versicherung

11.1 ZIELTERMINAL hat eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung abgeschlossen, deren Deckungssumme

den marktüblichen Normen entspricht.

11.2 Auf Wunsch des Kunden vor Übergabe der Ware kann ZIELTERMINAL eine Transportversicherung der Ware

bei einem Versicherer seiner Wahl abschließen. Grundlage der abgeschlossenen Versicherung sind die Angaben

zu den vom Kunden zur Verfügung gestellten Waren. Sind die Angaben des Kunden unvollständig, falsch oder

widersprüchlich, so dass kein oder nur unzureichender Versicherungsschutz besteht, haftet ZIELTERMINAL nicht

für daraus entstehende Schäden. ZIELTERMINAL ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit und Richtigkeit der Anga-

ben des Kunden zu überprüfen.

11.3 Im Falle von Schäden, die durch eine von ZIELTERMINAL abgeschlossene Versicherung gedeckt sind und

durch Fahrlässigkeit des Kunden verursacht wurden, hat ZIELTERMINAL Anspruch auf Ersatz der mit der Scha-

denabwicklung bei den Versicherern verbundenen Aufwendungen.

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12. Preise & Zahlungsbedingungen

12.1 Die Preise für die von ZIELTERMINAL erbrachten Leistungen ergeben sich aus der Preisliste für Abwick-

lungsleistungen in der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Etwaige individuelle Preisvereinbarungen

zwischen ZIELTERMINAL und dem Kunden haben jedoch Vorrang vor der Preisliste für Abfertigungsleistungen.

12.2 Alle Preise verstehen sich in Euro und sind in Euro zu zahlen. Im Übrigen sind alle Preise Nettopreise und

verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).

12.3 Alle Zahlungen sind auf das/die von ZIELTERMINAL benannte(n) Bankkonto(s) zu überweisen und alle Kos-

ten für die Zahlungsarrangierung gehen zu Lasten des Kunden. Jede von ZIELTERMINAL ausgestellte Rechnung

ist mit Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum

zu bezahlen, sofern nicht im Einzelvertrag zwischen ZIELTERMINAL und dem Kunden etwas anderes vereinbart

ist.

12.4 Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten zusätzlich zu dem von

der Europäischen Zentralbank festgesetzten Basiszinssatz zu ersetzen. Für den Fall, dass eine Mahnung erfor-

derlich ist, hat der Kunde EUR 15,- zum Ausgleich der entstandenen außergerichtlichen Inkassokosten entspre-

chend zu zahlen.

12.5 Die Aufrechnung oder Aufrechnung einer Forderung des Kunden gegen Rechnungen oder Gegenforderun-

gen an ZIELTERMINAL ist unzulässig. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Pfandrechts durch den Kun-

den ist ebenfalls untersagt. Zur Ausübung eines Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur

berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

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13. Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte

13.1 ZIELTERMINAL ist berechtigt, seine Ansprüche aus seinen Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften

über Pfand- und Zurückbehaltungsrechte zu sichern.

13.2 Pfandrechte können nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden, sofern die Androhung des

Pfandrechts und die erforderlichen Mitteilungen über die Ausübung des berechtigten Pfandrechts und die Ver-

äußerung der Pfandgegenstände an den Empfänger weitergeleitet werden und die in § 1234 BGB genannte Frist

von einem Monat durch eine Frist von einer Woche ersetzt wird.

13.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ausübung des Pfandrechts durch Stellung einer gleichwertigen Sicherheit für

die Forderungen von ZIELTERMINAL, wie z.B. einer direkt vollstreckbaren Bankbürgschaft, zu untersagen.

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14. Zoll

14.1 Die Verzollung der Ladeeinheiten und deren Inhalt, die unter zollamtlicher Überwachung stehen und deren

Abwicklung der Kunde bei ZIELTERMINAL durchgeführt hat, erfolgt ausschließlich durch den Kunden bzw. des-

sen Auftraggeber.

14.2 Der Kunde verpflichtet sich, die Zollabwicklung für alle zollrechtlich relevanten Ladeeinheiten zuverlässig

und ordnungsgemäß durchzuführen, insbesondere alle Erklärungen und Anzeigen rechtzeitig abzugeben. Die

damit verbundenen zollrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere auch die Überwachung der Vorlagefristen,

obliegen ausschließlich dem Auftraggeber bzw. dessen Auftraggeber.

14.3 Wird ZIELTERMINAL als Betreiber des Terminals von den Zollbehörden wegen eines Verstoßes gegen eine

der vorgenannten Pflichten des Kunden oder seines Auftraggebers oder wegen einer vom Kunden veranlassten

Übergabe von Ladeeinheiten in Anspruch genommen, so stellt der Kunde ZIELTERMINAL von allen Zahlungsver-

pflichtungen aufgrund eines auf erstes Anfordern ergangenen Einfuhrabgabenbescheids frei. Dies gilt nicht,

wenn der jeweilige Anspruch durch Fahrlässigkeit von ZIELTERMINAL verursacht wurde.

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15. Gerichtsstand und geltendes Recht

15.1 Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag über die von ZIELTERMINAL erbrachten

Leistungen sind die Gerichte in Duisburg zuständig. Für Ansprüche des Kunden gegen ZIELTERMINAL ist dieser

Gerichtsstand ausschließlich. Für Ansprüche von ZIELTERMINAL gegen den Kunden ist sie ergänzend.

15.2 Diese AGB sowie alle unter ihnen abgeschlossenen Verträge und Leistungen unterliegen dem Recht der

Bundesrepublik Deutschland.

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16. Allgemeines

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer solchen unwirksamen Bestimmung gilt

eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Parteien am nächsten kommt. Gleiches gilt bei

unbeabsichtigten Regelungslücken.

16.2 Das Original dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in englischer Sprache. Im Falle einer Abwei-

chung zwischen einer Übersetzung in einer anderen Sprache und der englischen Version ist die englische Ver-

sion maßgebend.

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